Norm
ABGB §367 BRechtssatz
Voraussetzung des Eigentumserwerbes durch öffentliche Versteigerung ist die Durchführung der Versteigerung nach vorheriger gehöriger Kundmachung durch das vom zuständigen Gerichte beauftragte Vollstreckungsorgan unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der EO. Umtriebe und Verabredungen, durch die Mitbieter vom Bieten abgehalten werden, machen die Versteigerung nicht ungültig, sondern verpflichten zum Schadenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0003029Dokumentnummer
JJR_19480929_OGH0002_0030OB00253_4800000_001