Norm
ABGB §1052 B2Rechtssatz
Die Erklärung, dass der Kläger selbst bereit sei, seine Verbindlichkeit zu erfüllen, muss nicht in das Klagebegehren aufgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0020963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016