Norm
ABGB §511Rechtssatz
Mit der Begründung des Fruchtgenusses tritt der Fruchtnießer im Sinn des § 1120 ABGB in bestehende Bestandverträge ein. Er kann aber die Rechte aus dem Bestandverhältnis an einen Dritten, so auch an den Eigentümer der Liegenschaft abtreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0011849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2011