RS OGH 1948/11/24 1Ob259/48

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Veröffentlicht am 24.11.1948
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Norm

AußStrG §9 C2

Rechtssatz

Kein Rekursrecht des Dritten gegen die Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes, womit der Kurator des Vermögens eines aufgelösten Vereines ermächtigt wurde, diesem Dritten einzelne Sachen unentgeltlich zu überlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006182

Dokumentnummer

JJR_19481124_OGH0002_0010OB00259_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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