Norm
StPO §56Rechtssatz
Wurde der Angeklagte in zwei abgesonderten Strafverfahren, die gemäß § 56 StPO gleichzeitig hätten geführt werden sollen, verurteilt, so ist die Vorhaft, die in dem Verfahren, das zuerst mit Urteil beendet worden ist, verhängt wurde, auf die durch das zweite Urteil unter Bedachtnahme auf " 265 StPO verhängte Strafe anzurechnen, soweit sie nicht schon durch die Strafe konsumiert worden ist, die im ersten Urteil verhängt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0096857Dokumentnummer
JJR_19490105_OGH0002_0010OS00898_4800000_001