TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/10 2001/10/0186

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;

Norm

PSchOG OÖ 1992 §50;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Gemeinde Pasching, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juli 2001, Zl. Bi-071567/1-2001-Ge/Hoch, betreffend Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leonding), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juli 2001 wurde der von der beschwerdeführenden Partei an die mitbeteiligte Partei zu entrichtende Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrag für das Jahr 1999/2000 mit S 1,077.336,61 festgesetzt. Begründend wurde u. a. ausgeführt, sowohl die Sporthalle in H. als auch die Turnsaalanlage, die der Volks- und Hauptschule in L. zur Verfügung stünden, seien Teile der Pflichtschulliegenschaften der mitbeteiligten Partei. Dies werde von der beschwerdeführenden Partei ebenso wenig in Frage gestellt, wie die rechnerische Richtigkeit der Schulkostenabrechnung und der daraus ermittelten Kopfquote. Die beschwerdeführende Partei weise vielmehr darauf hin, dass sowohl die Mehrzweckhalle als auch die Sporthalle nicht ausschließlich den Schulen zur Verfügung stünden, sondern auch von schulfremden Personen genutzt würden. Es dürften daher den Schulen nur die anteiligen Kosten, d.h. die Kosten der tatsächlichen Nutzung im Verhältnis zur Gesamtauslastung zugeordnet werden. Eine prozentuelle Aufteilung könne unter Zugrundelegung der Benützungspläne für die beiden Hallen erfolgen. Diese Ausführungen der beschwerdeführenden Partei erschienen der Berufungsbehörde zwar nicht gänzlich unbegründet, weil es im Wesen des Schulerhaltungsaufwandes liege, dass er durch den Unterrichtsbetrieb im Rahmen der Vollziehung der Schulgesetze anfalle. Es dürfe allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass im Regelfall eine Differenzierung in einen schulischen und in einen außerschulischen Betrieb der Turnsaalanlagen und dementsprechend eine getrennte Berechnung des Aufwandes der Erhaltungs- und Betriebskosten der Turnsaalanlagen in der Praxis mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Eine solche Berechnung würde zudem das Vorhandensein von entsprechenden Einrichtungen (z.B. eigene Zähler für Strom, Heizung etc.) voraussetzen, weil die Hallen erfahrungsgemäß vorwiegend in den Abendstunden und an unterrichtsfreien Wochenenden von schulfremden Personen benützt würden. Ähnlich schwierig sei eine Feststellung zu treffen, in welchem Ausmaß durch die Abhaltung des Turnunterrichtes einerseits und durch die schulfremde Verwendung der Hallen andererseits die Fußböden und die übrige Ausstattung abgenützt werden. Die Berufungsbehörde weise daher auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 3 des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 hin, wonach die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge eine Vereinbarung treffen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (O.ö. POG 1992) hat eine Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder eines polytechnischen Lehrganges gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge).

Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind gemäß § 51 Abs. 2 O.ö. POG 1992 in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorangegangenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen; ...

Zum laufenden Schulerhaltungsaufwand gehören gemäß § 50 O.ö. POG 1992 insbesondere die Kosten für

1.

die Instandhaltung der Schulliegenschaften,

2.

die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,

3.

die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunk- und Filmgeräte,

              4.              die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen, ...

Mit der Aufnahme des Schulbetriebes sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile gemäß § 59 Abs. 1 O.ö. POG 1992 ausschließlich Schulzwecken gewidmet. Sie dürfen - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Verwendung für andere Zwecke nur zugeführt werden, wenn dadurch ihre Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.

Zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zählen die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0236 und die dort zitierte Vorjudikatur), wobei freilich - wie von der belangten Behörde auch eingeräumt wird - nur jene Aufwendungen als solche der Schulerhaltung gelten können, die auf den Schulbetrieb zurückzuführen sind. Insoweit jedoch Aufwendungen auf eine schulfremde Verwendung der Schulliegenschaft bzw. des Schulgebäudes zurückgehen, zählen diese nicht zum Schulerhaltungsaufwand im dargelegten Sinn; die gegenteilige Auffassung verbietet sich schon aus Gründen sachlicher Konsequenz. Vielmehr obliegt es dem Schulerhalter, eine Abgeltung dieser Aufwendungen vom schulfremden Nutzer zu erlangen.

Keinesfalls können diese durch schulfremde Nutzungen verursachten Aufwendungen aber den im Sinne des § 51 Abs. 1 O.ö. POG 1992 zur Leistung von Beiträgen zum laufenden Schulerhaltungsaufwand verpflichteten Gemeinden anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Dafür bietet § 51 Abs. 2 O.ö. POG 1992 auch dann keine gesetzliche Grundlage, wenn die entsprechenden Aufwendungen - aus welchen Gründen immer - durch das von den schulfremden Nutzern entrichtete Entgelt nicht abgedeckt werden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, eine Unterscheidung der Aufwendungen in solche, die auf den Schulbetrieb zurückzuführen seien, und solche, die auf außerschulische Nutzungen zurückzuführen seien, sei in der Praxis mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, es müssten daher den im Sinne des § 51 Abs. 1 O.ö. POG 1992 beteiligten Gemeinden auch jene Aufwendungen anteilsmäßig vorgeschrieben werden, die von einer schulfremden Nutzung herrührten.

Diese Auffassung verkennt, dass § 51 Abs. 2 O.ö. POG 1992 auch für den Fall, dass die gebotene Unterscheidung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, nicht dazu ermächtigt, den beteiligten Gemeinden aus schulfremder Nutzung erwachsene Aufwendungen anteilsmäßig vorzuschreiben. Im Übrigen ist im vorliegenden Beschwerdefall nicht ersichtlich, welche konkreten Ermittlungsschritte mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären; wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten doch eine wöchentliche Auslastung der Sporthalle durch Pflichtschulen im Ausmaß von 60,55 % und durch schulfremde Nutzer im Ausmaß von 39,44 % erhoben, und eine wöchentliche Auslastung der Mehrzweckhalle durch Pflichtschulen im Ausmaß von 58 % und durch schulfremde Nutzer im Ausmaß von 42 %.

Der sich somit als inhaltlich rechtswidrig erweisende angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100186.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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