Norm
ZPO §535Rechtssatz
Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO durch ein Gericht zweiter Instanz, das gemäß § 532 Abs 1 ZPO über die Nichtigkeitsklage in erster Instanz entschieden hat, ist der OGH zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0044587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016