Vgl; Beisatz: Daß der Kostenzuspruch an die obsiegende beklagte Partei in einem Prozeß, dessen Gegenstand ein Unterlassungsbegehren ist, nach New Yorker Prozeßrecht vollstreckt werden könnte, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden (mit ausführlicher Erörterung der bezughabenden Bestimmungen der Uniform Foreign Money Judgements Recognition Act - FMJRA, der New York Civil Practice Law and Rules - CPLR und des Uniform Enforcement of Foreign Judgment Act (1964). (T1) Veröff: SZ 70/86
Beisatz: Bilaterale oder multilaterale Staatsverträge im Sinne des § 57 Abs 1 ZPO über die wechselseitige Anerkennung von Zivilurteilen zwischen Österreich und den U.S.A. fehlen. Es existiert auch keine Vereinbarung über die Befreiung von der aktorischen Kaution. (T2) Beisatz: Dass der Kostenzuspruch an den obsiegenden Beklagten in einem Prozess, dessen Gegenstand ein Unterlassungsbegehren ist, nach New Yorker Prozessrecht vollstreckbar sei, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. (T3)