Norm
ZPO §75 Z3Rechtssatz
Der zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellte Schriftsatz muß bei Wiedervorlage vom Rechtsanwalt gefertigt sein; die Einbringung eines begleitenden, vom Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatzes genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0036401Dokumentnummer
JJR_19490216_OGH0002_0010OB00005_4900000_001