Norm
ABGB §784Rechtssatz
Bei der auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten vorgenommenen Inventierung und Schätzung ist der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0007898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020