Vgl auch; Beisatz: Hier: Schenkung des Guthabens eines Sparbuches durch Übergabe des Sparbuches samt Bekanntgabe des Losungswortes. (T1); Veröff: SZ 54/51 = ÖA 1992,746 = JBl 1982,173 = RZ 1983/1 S 41
Auch; Beisatz: Die fehlerhafte beziehungsweise unvollständige Bekanntgabe des Losungswortes eines Sparbuches wird daher im Allgemeinen nicht zu einer Schenkung der der Urkunde zugrundeliegenden Forderung führen. (T2) Veröff: WBl 1993,95
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Schenkung eines Guthabens aus einem vinkulierten Sparbuch im Allgemeinen die Übergabe des Sparbuchs samt Bekanntgabe des Losungswortes erforderlich. (T3); Beisatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. (T4); Veröff: SZ 2007/74
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T5)