Norm
EO §44 Abs2 Z3 CRechtssatz
Vor Erlag der Sicherheit ist der Aufschiebungsbeschluß unwirksam, sodaß der beantragte neuerliche Vollzug bewilligt und vollzogen werden darf. Einer Fristsetzung für den Kautionserlag bedarf es nach § 44 Abs 2 Z 1 EO - im Gegensatze zu § 44 Abs 2 Z 3 EO - nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0001826Dokumentnummer
JJR_19490223_OGH0002_0020OB00050_4900000_001