RS OGH 1949/3/2 2Ob361/48, 3Ob271/53 (3Ob272/53), 6Ob343/68, 6Ob579/76, 1Ob616/76 (1Ob704/76), 6Ob73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1949
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Norm

ABGB §806
ABGB §870 DIV
JN §1 DVd1

Rechtssatz

Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. Ob die Erbserklärung oder die Ausschlagung der Erbschaft frei oder unter Zwang erfolgt ist, kann nur im streitigen und nicht im Verlassenschaftsverfahren untersucht werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 361/48
    Entscheidungstext OGH 02.03.1949 2 Ob 361/48
    Veröff: SZ 22/30
  • 3 Ob 271/53
    Entscheidungstext OGH 18.05.1953 3 Ob 271/53
    Veröff: JBl 1954,174
  • 6 Ob 343/68
    Entscheidungstext OGH 15.01.1969 6 Ob 343/68
    nur: Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. (T1) Beisatz: Bei Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung kann die bezügliche Erbsentscheidung jedoch unwirksam sein. (T2)
  • 6 Ob 579/76
    Entscheidungstext OGH 08.07.1976 6 Ob 579/76
    nur T1; Beisatz: Sobald sie dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis gelangte und - sei es auch ohne förmliche Kenntnisnahme - dem Abhandlungsverfahren tatsächlich zugrundegelegt wurde. (T3)
    Veröff: NZ 1978,159
  • 1 Ob 616/76
    Entscheidungstext OGH 01.09.1976 1 Ob 616/76
    nur T1
  • 6 Ob 732/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 732/76
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 579/76
  • 8 Ob 527/78
    Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 527/78
    nur T1; Beis wie T3 nur: Sobald sie dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis gelangte. (T4)
  • 6 Ob 672/81
    Entscheidungstext OGH 24.06.1981 6 Ob 672/81
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erbserklärung (T5)
  • 5 Ob 628/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 628/81
    nur T1; Beisatz: Das ergibt sich daraus, dass die Ausschlagung eine Verfügung über die angefallene Erbschaft und eine Zuwendung an einen anderen darstellt, sodass durch den Widerruf dessen wohlerworbenes Recht verletzt werden würde. (T6)
    Veröff: SZ 54/98 = EvBl 1981/229 S 658 = NZ 1982,155
  • 4 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 541/82
    Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Eine dennoch abgegebene Erbserklärung ist jedoch zu Gericht anzunehmen, sodann ist über die widerstreitenden Erbserklärungen das Verfahren nach den § 125 ff AußStrG einzuleiten. (T7)
  • 3 Ob 574/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 574/84
    nur T1
  • 6 Ob 567/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 567/88
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nicht offenbar gesetzwidrig. (T8)
    Veröff: ImmZ 1988,398
  • 7 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 651/90
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nachträgliche Änderung der in Anspruch genommenen Quote zulässig. (T9)
    Veröff: NZ 1992,8 = JBl 1992,182
  • 3 Ob 518/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 518/91
    Auch; nur T1; Beisatz: Diese Vorschrift kann der Vermächtnisnehmer, der gemäß § 121 Abs 2 AußStrG die Erbserklärung abgibt, nicht dadurch umgehen, dass er sich die Bestimmung einer Erbquote vorbehält. (T10)
    Veröff: NZ 1992,131
  • 3 Ob 517/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 517/92
    nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 1502/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 1502/94
    nur: T1; Beisatz: So dass jedenfalls eine unbedingte Erbserklärung auch nicht mehr in eine bedingte umgewandelt werden kann. (T11)
  • 4 Ob 52/97v
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 52/97v
    Vgl; Beis wie T7
  • 7 Ob 2398/96i
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2398/96i
    Abweichend; Beis wie T7 nur: Eine dennoch abgegebene Erbserklärung ist jedoch zu Gericht anzunehmen. (T12)
  • 7 Ob 157/97g
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 7 Ob 157/97g
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit einer Erbsentschlagungserklärung wäre allenfalls im Prozessweg zu klären. (T13)
  • 6 Ob 193/98w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/152
  • 4 Ob 58/99d
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 58/99d
    Abweichend; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/63
  • 10 Ob 318/99h
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 Ob 318/99h
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 Ob 244/02a
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 Ob 244/02a
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Notar als Gerichtskommissär steht dem Abhandlungsgericht insoweit gleich. (T14)
    Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung hängt jedenfalls nicht von einer wie immer gearteten Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes oder gar von der Vornahme der Einantwortung ab. (T15)
  • 3 Ob 229/02a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 3 Ob 229/02a
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Wurde die Erbsentschlagungserklärung zwar dem Gerichtskommissär übermittelt, jedoch bis zu ihrem Widerruf nie dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt, so kann sie rechtswirksam widerrufen werden, weil wohlerworbene Rechte durch den Widerruf nicht verletzt werden konnten. (T16)
  • 3 Ob 83/05k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2005/152
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl; Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des § 157 Abs 2 AußStrG nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. (T17)
    Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T18)
    Beisatz: Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste, besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen. (T19)
    Beisatz: Die bedingte Ausschlagung in dem Sinn, sie werde nur erklärt, wenn (bzw damit) jemand Bestimmter dadurch die Erbschaft erlangt, ist hingegen unzulässig und wirkungslos. (T20)
    Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T21)
    Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T22)
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T23)
  • 2 Ob 53/09x
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 53/09x
    Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T14; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbsentschlagung tritt mit der formlosen Kenntnisnahme durch Gericht oder Gerichtskommissär jedenfalls dann ein, wenn die Entschlagung dem weiteren Verfahren zugrundegelegt wird. (T24)
    Veröff: SZ 2009/115
  • 3 Ob 141/12z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 141/12z
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 6 Ob 142/13w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 142/13w
    Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0013043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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