Norm
ABGB §141Rechtssatz
Das Pflegschaftsgericht ist nicht berechtigt, den ehelichen Vater von Amts wegen zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn der Unterhalt des Kindes tatsächlich von der Mutter oder einem Dritten bestritten wird und diese Personen eine sol
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0006687Dokumentnummer
JJR_19490302_OGH0002_0010OB00083_4900000_001