RS OGH 1949/3/2 1Ob83/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1949
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Norm

ABGB §141
AußStrG §2 Abs2 Z9 K

Rechtssatz

Das Pflegschaftsgericht ist nicht berechtigt, den ehelichen Vater von Amts wegen zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn der Unterhalt des Kindes tatsächlich von der Mutter oder einem Dritten bestritten wird und diese Personen eine sol

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0006687

Dokumentnummer

JJR_19490302_OGH0002_0010OB00083_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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