Norm
ZPO §519 Z3 DRechtssatz
Ein nach der Verkündung des Aufhebungsbeschlusses, der einen Rechtskraftvorbehalt nicht ausgesprochen hat, beschlossener und in die schriftliche Beschlußausfertigung aufgenommener Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos; ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist daher nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0043920Dokumentnummer
JJR_19490316_OGH0002_0020OB00015_4900000_001