Norm
ABGB §1075Rechtssatz
1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt.
2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht.
3.) Der Umstand, daß in der Aufforderung, das Vorkaufsrecht geltend zu machen, der Name des dritten Käufers nicht enthalten war und der volle Wortlaut des Vertrages nicht mitgeteilt wurde, sondern nur die wesentlichen Bedingungen, ist bedeutungslos, wenn der Vorkaufsberechtigte im Zuge der anschließenden Verhandlungen den Namen des Dritten erfahren und die Vorlage des Kaufvertrages gar nicht verlangt hat.
4.) Das Vorkaufsrecht erlischt trotz Nichtausübung nicht, wenn zur Zeit des Verkaufes eines Veräußerung nicht zulässig war oder der Verkauf an eine Genehmigung gebunden war, die damals grundsätzlich nicht erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0020189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019