Norm
StPO §358Rechtssatz
Ist der OGH bei Zurückweisung der Berufung als verspätet von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, so kann nach Analogie der §§ 352 ff StPO insbesondere in entsprechender Anwendung des § 358 StPO vorgegangen werden, wobei Art I des EGStPO eine analoge Anwendung der Verfahrensvorschriften zu Gunsten des Angeklagten nicht verbietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0101052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018