RS OGH 1949/3/29 2Ob89/49

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Veröffentlicht am 29.03.1949
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Norm

ABGB §198 A
ABGB §210
ABGB §270 A

Rechtssatz

Die Bestellung eines Vormundes vor der Todeserklärung des Kindesvaters nach § 176 ABGB ist an die Berufungsgründe der §§ 196 ff ABGB nicht gebunden. Durch die nach der Todeserklärung erfolgte Bestellung der Kindesmutter zur Vormünderin verliert die vorausgegangene Bestellung eines anderen Vormundes nicht ihre Wirksamkeit; diese schließt vielmehr aus, daß im Verlassenschaftsverfahren für das Kind ein besonderer Sachwalter bestellt werde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 89/49
    Entscheidungstext OGH 29.03.1949 2 Ob 89/49

Schlagworte

§ 270 ABGB aufgehoben durch Art I Z 49 KindG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0048986

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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