RS OGH 1949/3/29 2Os748/48

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Veröffentlicht am 29.03.1949
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Norm

StPO §227

Rechtssatz

Die Rückziehung der Strafanzeige durch den bestohlenen Vater des Anstifters hat auf den fremden, vom Sohn angestifteten Dieb keine rechtliche Wirkung, auch dann nicht, wenn der Staatsanwalt von der Anklage gegen den Sohn zurücktritt und gegen diesen das Verfahren nach § 227 StPO eingestellt wird. Den die Tat des Sohnes stellt sich nur als Privatanklagedelikt nach den §§ 5, 463 StG dar, während die Tat des fremden Diebes als Verbrechen nach § 171 StG zu bestrafen ist. Die privilegierte Behandlung verbrecherischer Diebstähle gemäß § 463 StG kommt nur dem in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich bezeichneten Personenkreis zustatten.

Entscheidungstexte

  • 2 Os 748/48
    Entscheidungstext OGH 29.03.1949 2 Os 748/48
    Veröff: SSt XX/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0098074

Dokumentnummer

JJR_19490329_OGH0002_0020OS00748_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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