Norm
StPO §227Rechtssatz
Die Rückziehung der Strafanzeige durch den bestohlenen Vater des Anstifters hat auf den fremden, vom Sohn angestifteten Dieb keine rechtliche Wirkung, auch dann nicht, wenn der Staatsanwalt von der Anklage gegen den Sohn zurücktritt und gegen diesen das Verfahren nach § 227 StPO eingestellt wird. Den die Tat des Sohnes stellt sich nur als Privatanklagedelikt nach den §§ 5, 463 StG dar, während die Tat des fremden Diebes als Verbrechen nach § 171 StG zu bestrafen ist. Die privilegierte Behandlung verbrecherischer Diebstähle gemäß § 463 StG kommt nur dem in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich bezeichneten Personenkreis zustatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0098074Dokumentnummer
JJR_19490329_OGH0002_0020OS00748_4800000_001