Norm
ZPO §409Rechtssatz
Wird das Urteil mit der Entscheidung der zweiten Instanz rechtskräftig, so läuft bei Ausspruch der sofortigen Räumung die Frist nach § 409 ZPO mit dem Tage nach Zustellung der Berufungsentscheidung. Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0041259Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009