Norm
ZPO §467 Z3 CaRechtssatz
1.) Mangels erschöpfender Aufzählung der Berufungsgründe im Gesetze können nicht nur die den Revisionsgründen entsprechenden Beschwerdepunkte, sondern alle Mängel, welche dem Verfahren oder der Entscheidung anhaften und das Urteil unrichtig machen, mit Berufung gerügt werden.
2.) Der Begriff "unrichtige Tatsachenfeststellung" deckt sich inhaltlich mit jenem der unrichtigen Beweiswürdigung, sofern nicht ausdrücklich Aktenwidrigkeit geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0041752Dokumentnummer
JJR_19490413_OGH0002_0020OB00122_4900000_001