RS OGH 1949/4/13 1Ob130/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1949
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Norm

ZPO §391 C

Rechtssatz

a) Aufrechnung mit einem Anspruch, von dem behauptet wird, er sei durch Gegenaufrechnung erloschen, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der gegenaufrechnungsweise eingewendete Anspruch mit dem compensando eingewendeten in rechtlichem Zusammenhang stehen soll.

b) Rechtlicher Zusammenhang setzt ursprüngliche Parteiidentität voraus; er kann nicht durch Zession des aufgerechneten Anspruches künstlich geschaffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0040815

Dokumentnummer

JJR_19490413_OGH0002_0010OB00130_4900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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