Norm
Geo §233Rechtssatz
a) Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach § 220 Geo namentlich angeführt worden sind.
b) Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 220 Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens; desgleichen Verletzung des § 332 Abs 2 ZPO.
c) Der Vorsitzende darf die Ladung wegen Nichterlages des Kostenvorschusses nur nach Einholung eines Senatbeschlusses unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0040521Dokumentnummer
JJR_19490413_OGH0002_0010OB00172_4900000_002