RS OGH 1949/4/13 1Ob172/49, 4Ob550/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1949
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Norm

Geo §233
ZPO §332

Rechtssatz

a) Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach § 220 Geo namentlich angeführt worden sind.

b) Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 220 Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens; desgleichen Verletzung des § 332 Abs 2 ZPO.

c) Der Vorsitzende darf die Ladung wegen Nichterlages des Kostenvorschusses nur nach Einholung eines Senatbeschlusses unterlassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 172/49
    Entscheidungstext OGH 13.04.1949 1 Ob 172/49
    Veröff: SZ 22/53
  • 4 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 550/81
    nur: Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach § 220 Geo namentlich angeführt worden sind. Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 220 Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0040521

Dokumentnummer

JJR_19490413_OGH0002_0010OB00172_4900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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