Norm
AngG §2 Abs1 Z6Rechtssatz
1) Das Rechtsverhältnis: Trafinkant - Ärar ist ein zivilrechtliches; zwischen ersterem und dem Verlagsgehilfen oder Verschleißgehilfen gilt das AngG (Erlaß des k. k. Finanzministeriums vom 10.06.1911 = Verordnungsblatt des k. k. Finanzministeriums 1911, 20. Stück; § 2 Abs 1 Z 6 AngG, § 1 JN).
2) Der von der Finanzlandesdirektion als Aufsichtsbehörde dem Trafikanten erteilte Auftrag zur fristlosen Entlassung eines Angestellten überschreitet trotz des weitgehenden Aufsichtsrechtes die Befugnisse dieser Behörde, weil auch sie den österreichischen Rechtsvorschriften untersteht.
3) Die vom Trafikanten auf Grund eines solchen Auftrages ausgesprochene fristlose Entlassung ist nach § 27 AngG dahin zu überprüfen, ob sie gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Tabak - Trafik, Bund, Gehilfe, Staatsschutz, WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0027869Dokumentnummer
JJR_19490420_OGH0002_0020OB00134_4900000_001