RS OGH 1949/4/20 2Ob134/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1949
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Norm

AngG §2 Abs1 Z6
AngG §27
JN §1

Rechtssatz

1) Das Rechtsverhältnis: Trafinkant - Ärar ist ein zivilrechtliches; zwischen ersterem und dem Verlagsgehilfen oder Verschleißgehilfen gilt das AngG (Erlaß des k. k. Finanzministeriums vom 10.06.1911 = Verordnungsblatt des k. k. Finanzministeriums 1911, 20. Stück; § 2 Abs 1 Z 6 AngG, § 1 JN).

2) Der von der Finanzlandesdirektion als Aufsichtsbehörde dem Trafikanten erteilte Auftrag zur fristlosen Entlassung eines Angestellten überschreitet trotz des weitgehenden Aufsichtsrechtes die Befugnisse dieser Behörde, weil auch sie den österreichischen Rechtsvorschriften untersteht.

3) Die vom Trafikanten auf Grund eines solchen Auftrages ausgesprochene fristlose Entlassung ist nach § 27 AngG dahin zu überprüfen, ob sie gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 134/49
    Entscheidungstext OGH 20.04.1949 2 Ob 134/49
    GlRS VwGH vom 22.04.1953, Z 881/53 nur: Das Rechtsverhältnis: Trafinkant - Ärar ist ein zivilrechtliches. (T1)

Schlagworte

SW: Tabak - Trafik, Bund, Gehilfe, Staatsschutz, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0027869

Dokumentnummer

JJR_19490420_OGH0002_0020OB00134_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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