Norm
EheG §28Rechtssatz
Grundsätzliche Voraussetzungen der Bigamie. Die Entscheidung des Zivilrichters über die Gültigkeit einer Ehe ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 28 EheG (Klagebefugnis des Staatsanwaltes) zu veranlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Siehe jedoch nunmehr StPNov 1952European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056173Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008