Norm
StPO §56Rechtssatz
Eine Verhehlungshandlung im Sinne des § 214 StG ist nur dann straflos, wenn der Täter mit Grund annehmen kann, daß sich die Nachforschungen auch gegen ihn richten können, weil er an der betreffenden Tat oder an einer anderen strafbaren Handlung teilgenommen hat, die im selben Strafverfahren zu ahnden wäre, wenn sie bekannt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0096894Dokumentnummer
JJR_19490506_OGH0002_0020OS00948_4800000_001