RS OGH 1949/5/11 3Ob131/49, 3Ob696/50, 8Ob517/90, 2Ob208/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1949
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Norm

MG §19 Abs2 Z10 B2
MRG §30 Abs2 Z4 F

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Überlassung eines Geschäftsraumes gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung erfolgt ist, haben die Gründe für die Untervermietung außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0068176

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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