RS OGH 1949/5/11 1Ob214/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1949
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Norm

ABGB §1112
ABGB §1120
EO §349 D

Rechtssatz

1.) Der Umstand, daß der Untermieter mit dem Hauptmieter eine Mietvertrag abgeschlossen hat, bringt den Hauptmietvertrag zwischen Hauseigentümer und Untervermieter nicht zum Erlöschen.

2.) In dem auf Grund der Kündigung des Untermietverhältnisses durchgeführten Exekutionsverfahren kann sich der ehemalige Untermieter nicht auf den mit dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrag berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0004473

Dokumentnummer

JJR_19490511_OGH0002_0010OB00214_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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