Norm
AKG §1Rechtssatz
1.) Wird eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Arbeiterkammer) durch den Gesetzgeber oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung (Stillhaltekommissär auf Grund GBlÖ Nr 136/1938) aufgelöst, führt dies zur Auslöschung ihrer Rechtspersönlichkeit und steht dem natürlichen Tod einer physischen Person gleich. Die Neugründung oder Rekonstruktion unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen bei gleicher Aufgabensetzung und Organisation macht die Körperschaft mit der früheren zwar wesensähnlich, nicht aber wesensgleich (identisch). § 1409
2.) Rechtsnachfolge ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn ein Teil der Aktiven der Vorgängerin (Arbeiterkammer 1920) noch im Treuhandeigentum des Staates steht. Die Arbeiterkammer 1945 haftet daher für die Pensionsverbindlichkeiten der Arbeiterkammer 1920, ohne daß es notwendig wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1409 ABGB gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0035416Dokumentnummer
JJR_19490517_OGH0002_0040OB00020_4900000_002