Norm
ABGB §163 DRechtssatz
Das Urteil, mit welchem die Vaterschaft zu einem außer der Ehe geborenen Kinde festgestellt wird, hat allgemein bindende Wirkung und ist daher hinreichend für die Eintragung eines Randvermerkes im Geburtenbuche über die Abstammung eines Kindes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0048234Dokumentnummer
JJR_19490518_OGH0002_0030OB00139_4900000_001