Norm
ABGB §802Rechtssatz
Wenn die bedingt erbserklärten Erben ein letztwillig angeordnetes, aber in seiner verpflichtenden Wirkung zweifelhaftes und infolge veränderter Verhältnisse auch seiner Höhe nach bestreitbares Rentenvermächtnis durch einen mit Novationswirkung ausgestatteten Vergleich zur Zahlung übernehmen, können sie sich dem Rentenlegatar gegenüber nicht auf die Unzulänglichkeit der Nachlaßaktiven berufen ( §§ 802, 1380 ABGB ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0015471Dokumentnummer
JJR_19490608_OGH0002_0020OB00217_4900000_002