RS OGH 1949/6/8 2Ob217/49

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Veröffentlicht am 08.06.1949
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Norm

ABGB §802
ABGB §1380

Rechtssatz

Wenn die bedingt erbserklärten Erben ein letztwillig angeordnetes, aber in seiner verpflichtenden Wirkung zweifelhaftes und infolge veränderter Verhältnisse auch seiner Höhe nach bestreitbares Rentenvermächtnis durch einen mit Novationswirkung ausgestatteten Vergleich zur Zahlung übernehmen, können sie sich dem Rentenlegatar gegenüber nicht auf die Unzulänglichkeit der Nachlaßaktiven berufen ( §§ 802, 1380 ABGB ).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 217/49
    Entscheidungstext OGH 08.06.1949 2 Ob 217/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0015471

Dokumentnummer

JJR_19490608_OGH0002_0020OB00217_4900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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