RS OGH 1949/6/8 2Ob217/49, 4Ob134/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1949
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Norm

ABGB §672
ABGB §687
ZPO §406

Rechtssatz

Ob ein Vertrag eine Unterhaltsrente oder eine einfache Geldrente aussetzt, richtet sich danach, ob diese Rente von vornherein fest bestimmt ist oder sich nach den wechselnden Bedürfnissen des Berechtigten richtet. Dieselbe Unterscheidung trifft für Unterhaltsvermächtnisse ( § 672 ABGB ) gegenüber Rentenvermächtnissen ( § 687 ABGB ) zu. Daran ändert auch die Hervorhebung des Zweckes oder Beweggrundes nichts, durch ein Rentenvermächtnis dem Legatar den Unterhalt zu sichern, wenn durch dieses Motiv nicht auch der Inhalt der Zuwendung ergriffen wird. Rentenvermächtnisse und vertraglich zugesicherte Geldrenten, die keine Unterhaltsrenten darstellen, sind nicht aufwertungsfähig i.S. des Judikates 244. Auf solche Geldrentenforderungen ist § 406 ZPO unanwendbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 217/49
    Entscheidungstext OGH 08.06.1949 2 Ob 217/49
  • 4 Ob 134/59
    Entscheidungstext OGH 24.11.1959 4 Ob 134/59
    Veröff: JBl 1960,156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0015302

Dokumentnummer

JJR_19490608_OGH0002_0020OB00217_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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