Norm
MG §19 Abs2 Z6 ARechtssatz
Ein dringender Eigenbedarf kann von einem Verein nur dann geltend gemacht werden, wenn er das Bestandobjekt für sich selbst benötigt; er kann sich aber nicht auf den Bedarf eines Vereinsmitgliedes erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0068576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011