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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 2001, Zl. 600.580/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Röhrenbach, 2. Melitta Rammer in Röhrenbach, Feinfeld 31), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 16. Jänner 1976 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit ihrer Geburt mit Hauptwohnsitz in Feinfeld, Gemeinde Röhrenbach, gemeldet, wo sie mit ihren Eltern und ihrer Schwester lebt.
Seit 1998 hat die Zweitmitbeteiligte in Wien XVI mit ihrem Lebensgefährten einen weiteren Wohnsitz, und ist in Wien berufstätig. Das Wochenende (ab Freitag Mittag) verbringt sie, wie auch ihr Lebensgefährte, in Feinfeld. Nach ihren Angaben habe sie den weiteren Wohnsitz in Wien lediglich deshalb, weil die Fahrtzeit nach Wien (über eine Stunde) täglich zu lange wäre, es bestehe nicht die Absicht, auf Dauer in Wien zu leben, sondern, da auch der Lebensgefährte aus der Umgebung von Feinfeld stamme, sich dort niederzulassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes an der Anschrift 3592 Feinfeld 31 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der Erstmitbeteiligte hat in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Zweitmitbeteiligte ist eine typische Wochenpendlerin. In seinem Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn die Lebensführung eines Wochenpendlers nicht über im Wesentlichen zufällige oder berufsbedingt entstandene lose gesellschaftliche Beziehungen hinausgeht, der ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung gewählte weitere Wohnsitz den (bisherigen) Hauptwohnsitz des Betroffenen eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität nicht zu erreichen vermag.
Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken.
Die bestehende Lebensgemeinschaft verhilft dem Wiener Wohnsitz zu keiner Mittelpunktqualität, weil es sich auch beim Lebensgefährten nur um einen Wochenpendler handelt.
Da somit kein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters besteht, hätte dessen Antrag zurückgewiesen werden müssen; durch die Abweisung wurde der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Anwendungsfall des § 47 Abs. 4 VwGG liegt nicht vor (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050984.X00Im RIS seit
11.04.2002