Norm
GBG §61 B2Rechtssatz
Die im § 61 GBG geregelten Wirkungen treten auch dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Streitanmerkung fehlten. Es gibt keine absolute Nichtigkeit einer zu Unrecht bewilligten Anmerkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0060664Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011