Norm
ZPO §391 ARechtssatz
Wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufhebt und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückverweist, so ist gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung ein Rekurs auch dann nicht zulässig, wenn er mit der Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung verbunden wird (§ 515 ZPO), es sei denn, das Berufungsgericht hätte den Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RechtskraftvorbehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0043854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022