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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. März 2001, Zl. 600.939/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Gamlitz, 2. Mag. Barbara Christian-Zechner, 1090 Wien, Löblichgasse 3/9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am 11. August 1972 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit jeher in Gamlitz mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern in einem Eigenheim und bezieht Einkünfte aus einem Mietobjekt.
Seit 12. April 1999 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien IX gemeldet. Sie arbeitet in Wien und tritt den Weg zum Arbeitsplatzplatz in Wien XX grundsätzlich von ihrer Wiener Mietwohnung aus an.
Über Aufforderung der belangten Behörde brachte die Zweitmitbeteiligte vor, sie halte sich werktags in Wien, am Wochenende und fallweise in Gamlitz auf. In Wien betätige sie sich nicht gesellschaftlich, während sie sich in Gamlitz in der Kirche, wenn auch weniger intensiv, betätige. Der Wohnsitz Wien sei nur vorübergehend wegen der Arbeitsaufnahme gewählt worden. Derzeit sei es sehr wahrscheinlich, dass ihr Dienstverhältnis gelöst werde; es sei daher nicht sicher, ob der Zweitwohnsitz überhaupt in Wien bleiben könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Gamlitz ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Zweitmitbeteiligte hat nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft in Wien. Ihre Freizeitgestaltung ist auf Gamlitz ausgerichtet, wo intensive gesellschaftliche bzw. familiäre Beziehungen bestehen und wo sie in einem Eigenheim lebt. Dass die Zweitmitbeteiligte weitere gesellschaftliche bzw. familiäre Beziehungen in Wien unterhalten würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen, und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Gamlitz, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, rechtfertigt die ausschließlich berufliche Lebensbeziehung nicht einmal die Annahme eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach § 1 Abs. 7 MeldeG in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen wäre; dadurch wurde der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001051046.X00Im RIS seit
11.04.2002