Norm
AußStrG §1 B3aRechtssatz
Der Gerichtshof erster Instanz ist nur zuständig, wenn ein ausgeschlossener Erbe als Anerbe bestimmt werden soll. Die Bestimmung eines nicht ausgeschlossenen Erben zum Anerben obliegt dem Verlassenschaftsgericht. Hat der Gerichtshof erster Instanz in einem solchen Fall dennoch den Anerben bestimmt, so ist eine Entscheidung wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0006038Dokumentnummer
JJR_19490727_OGH0002_0020OB00344_4800000_001