RS OGH 1949/7/27 2Ob344/48, 1Ob69/73, 6Ob2/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1949
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Norm

AußStrG §1 B3a
Krnt HöfeG §7

Rechtssatz

Der Gerichtshof erster Instanz ist nur zuständig, wenn ein ausgeschlossener Erbe als Anerbe bestimmt werden soll. Die Bestimmung eines nicht ausgeschlossenen Erben zum Anerben obliegt dem Verlassenschaftsgericht. Hat der Gerichtshof erster Instanz in einem solchen Fall dennoch den Anerben bestimmt, so ist eine Entscheidung wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 344/48
    Entscheidungstext OGH 27.07.1949 2 Ob 344/48
    JBl 1950,36 = SZ 22/107
  • 1 Ob 69/73
    Entscheidungstext OGH 05.04.1973 1 Ob 69/73
    Auch; nur: Der Gerichtshof erster Instanz ist nur zuständig, wenn ein ausgeschlossener Erbe als Anerbe bestimmt werden soll. Die Bestimmung eines nicht ausgeschlossenen Erben zum Anerben obliegt dem Verlassenschaftsgericht. (T1)
  • 6 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2/96
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0006038

Dokumentnummer

JJR_19490727_OGH0002_0020OB00344_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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