Norm
StPO §34 ARechtssatz
Verfolgungsrecht des Staates hinsichtlich Tathandlungen, die eine Besatzungsmacht verfolgt. Gerichte der Besatzungsmacht sind ausländische Gerichte. Durch die Verfolgung durch die Besatzungsmacht wird der Strafanspruch des österreichischen Staates nicht konsumiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0097001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009