Norm
ABGB §367Rechtssatz
1. Beim Erwerb einer beweglichen Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung bezieht sich das Erfordernis des guten Glaubens nur auf die Frage, ob dem Ersteher bekannt war, daß die ersteigerte Sache nicht dem Verpflichteten gehört hat.
2. Die Wirksamkeit der exekutiven Versteigerung ist ein objektives Tatbestandserfordernis, dessen Mangel trotz Gutgläubigkeit der Erwerber den Eigentumserwerb hindert.
3. Wirkungslos ist eine Versteigerung nur dann, wenn a) die funktionelle Zuständigkeit des die Versteigerung anordnenden Organs gefehlt hat,
b) die bevorstehende Versteigerung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist, oder
c) die Versteigerung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0003653Dokumentnummer
JJR_19490907_OGH0002_0010OB00415_4900000_001