Norm
ABGB §1152 C5Rechtssatz
Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft vom Gefährten der Gefährtin geleisteten Dienste (Aufwendungen beim Bau einer Villa und eines Wochenendhauses); nur, wenn eine Entlohnung in Aussicht genommen war oder die für die Unentgeltlichkeit maßgebenden Umstände später weggefallen sind, zB die Ehe nicht geschlossen wurde oder eine letztwillige Bedenkung unterblieb, kann eine angemessene Belohnung gefordert werden; dies setzt aber voraus, daß die Wendung ohne eigenes Verschulden des Unternehmers (Aufwenders) eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0021709Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010