Norm
EheG §47Rechtssatz
1.) Der Scheidungsgrund nach § 47 EheG hat keine objektiv ehezerrüttende Wirkung des Ehebruches zur Voraussetzung; auch der nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft begangene Ehebruch rechtfertigt die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers.
2.) Das Klagsrecht ist gemäß § 47 Abs 2 EheG nur dann als verwirkt zu betrachten, wenn das Verhalten des Ehegatten nach seiner Vorstellung den von ihm beabsichtigten Zweck haben soll, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056457Dokumentnummer
JJR_19490914_OGH0002_0030OB00230_4900000_001