Norm
KSchAusfV §7Rechtssatz
Räume, die nur als Ordinationsräume und nicht auch als Wohnräume verwendet werden, fallen unter § 575 Abs 3 ZPO und nicht unter § 41 MG. Durch § 7 KSchAusfV ist die Anwendbarkeit des § 41 MG nicht auf alle Räume ausgedehnt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0044976Dokumentnummer
JJR_19490914_OGH0002_0010OB00373_4900000_001