RS OGH 1949/9/14 1Ob373/49

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Veröffentlicht am 14.09.1949
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Norm

KSchAusfV §7
MG §41
ZPO §575 Abs3

Rechtssatz

Räume, die nur als Ordinationsräume und nicht auch als Wohnräume verwendet werden, fallen unter § 575 Abs 3 ZPO und nicht unter § 41 MG. Durch § 7 KSchAusfV ist die Anwendbarkeit des § 41 MG nicht auf alle Räume ausgedehnt worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0044976

Dokumentnummer

JJR_19490914_OGH0002_0010OB00373_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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