Norm
ZPO §6 Abs3Rechtssatz
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dem Prozeßgericht aufgetragen wird, im Gegenstand der Prozeßunfähigkeit einer Partei nach den §§ 6, 7 ZPO vorzugehen, ist, selbst wenn das Prozeßgericht einen unbehebbaren Mangel angenommen und daher die Nichtigkeit des Verfahrens ausgesprochen hat, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0035522Dokumentnummer
JJR_19490914_OGH0002_0020OB00036_4900000_001