Norm
ZPO §234Rechtssatz
Unter Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist jede Art von Rechtsnachfolge, mag sie entgeltlich oder unentgeltlich, mag sie freiwillig oder zwangsweise erfolgt sein, zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0039282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016