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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. September 2001, Zl. 605.399/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Schlag bei Thalberg, 2. Sandra Pferschy in 1050 Wien, Storkgasse 11/38), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am 15. November 1976 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Schlag bei Thalberg mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Eigenheim.
Seit 5. Oktober 1998 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien V gemeldet. Sie studiert und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien III grundsätzlich von ihrer Wiener Mietwohnung aus an. Diese bewohnt sie gemeinsam mit ihrer Schwester.
Im Zuge von Erhebungen des beschwerdeführenden Bürgermeisters, welche im Jänner 2001 in die Einleitung des gegenständlichen Reklamationsverfahrens mündeten, hatte die Zweitmitbeteiligte angegeben, in der Wiener Wohnung lebe sie nicht nur gemeinsam mit ihrer Schwester, sondern auch mit ihrem 1977 geborenen Freund. Dieser hatte - wie sich offenbar ebenfalls aus Erhebungen des beschwerdeführenden Bürgermeisters ergab - an der gemeldeten Adresse der Zweitmitbeteiligten in Wien V seinen Hauptwohnsitz.
In ihrer mit 7. Mai 2001 datierten Stellungnahme (ausgefülltes Erhebungsblatt) teilte die Zweitmitbeteiligte der belangten Behörde mit, sie betätige sich in Wien nicht gesellschaftlich. Ihr ausbildungsmäßiger Mittelpunkt liege in Wien, sie habe aber auch in ihrer Heimatgemeinde Schlag bei Thalberg einen Mittelpunkt von Lebensbeziehungen, zu dem sie auf Grund der gesellschaftlichen und familiären Anknüpfungspunkte ein überwiegendes Naheverhältnis habe. Über ihren Freund war nichts ausgeführt.
Auch in der mit 13. Mai 2001 datierten Wohnsitzerklärung (§ 15a Abs. 1 MeldeG) war der Freund nicht erwähnt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Schlag bei Thalberg ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Schlag bei Thalberg, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde hätte Ermittlungen über den Verbleib des seinerzeit namhaft gemachten Freundes (Lebensgefährten) anstellen müssen, ist festzuhalten, dass die Zweitmitbeteiligte schon in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2001 angegeben hat, sie unterhalte keinerlei gesellschaftliche Kontakte in Wien, und dass sie insbesondere auch in der Wohnsitzerklärung den Freund nicht als Mitbewohner genannt hat. Ein Lebensgefährte wäre aber, wie sich aus dem Formular "Wohnsitzerklärung" und den "Erläuterungen zur Wohnsitzerklärung" - beides ist durch die Anlage C zum MeldeG gesetzlich vorgegeben - ergibt, jedenfalls unter Punkt 3. der Wohnsitzerklärung einzutragen gewesen. Somit hat die Zweitmitbeteiligte spätestens durch die Wohnsitzerklärung zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem seinerzeitigen Freund im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung in keiner Lebensgemeinschaft gelebt hat. Weitere Ermittlungen dazu waren der belangten Behörde aber auf Grund der in § 17 Abs. 3 MeldeG statuierten Beschränkung der Beweismittel auf das Vorbringen der Parteien verwehrt. Denn die beschränkte Beweisaufnahme erlaubt keinesfalls die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen (hg. Erk. vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001051065.X00Im RIS seit
18.03.2002