RS OGH 1949/10/7 2Ob442/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1949
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Norm

EO §36 Z3 Ab
ZPO §228

Rechtssatz

Hat der Gläubiger auf die Einleitung der Exekution verzichtet, kann der Schuldner nur unter der Voraussetzung, daß bereits gegen ihn eine Exekution bewilligt worden ist, nach § 36 Z 3 EO auf Unterlassung, vom Exekutionstitel Gebrauch zu machen, klagen; eine Feststellungsklage - unabhängig von einer Exekutionsführung - ist wegen der materiellen Rechtskraft unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0000860

Dokumentnummer

JJR_19491007_OGH0002_0020OB00442_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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