- 2 Os 783/48
Entscheidungstext OGH 11.10.1949 2 Os 783/48
Veröff: SSt 20/122
- 9 Os 137/64
Entscheidungstext OGH 16.12.1964 9 Os 137/64
Beisatz: Mittelbare Gewalt genügt nicht. (T1)
- 10 Os 80/65
Entscheidungstext OGH 18.06.1965 10 Os 80/65
Beisatz: Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl. (T2)
- 11 Os 190/72
Entscheidungstext OGH 19.02.1973 11 Os 190/72
Veröff: RZ 1973/102 S 69
- 11 Os 117/73
Entscheidungstext OGH 09.10.1973 11 Os 117/73
Beis wie T2; Beisatz: Erfolgt der Angriff so unversehens, dass die angegriffene Person einen auch dem Angreifer zum Bewusstsein kommenden Behauptungswillen in Bezug auf die zu entziehende Sache und daher einen Widerstandsentschluss gar nicht erst fassen kann, liegt regelmäßig bloß Diebstahl vor; denn in solchen Fällen fehlt die räuberische Nötigung. (T3)
Veröff: EvBl 1974/131 S 272
- 11 Os 144/75
Entscheidungstext OGH 09.01.1976 11 Os 144/75
Beisatz: Die Wegnahme muss unter gewaltsamer Ausschaltung oder Überwindung des widerstrebenden Willens der (wenn auch überraschend) angegriffenen Person unternommen werden - gewaltsames Zerren oder selbst einmaliges Reißen kann genügen. (T4)
- 9 Os 115/75
Entscheidungstext OGH 14.01.1976 9 Os 115/75
Beisatz: "Entwenden" einer Handtasche im zweimaligen Angriff unter Abreißen des Henkels - Raub. (T5)
- 9 Os 16/76
Entscheidungstext OGH 18.02.1976 9 Os 16/76
Beis wie T5 nur: Handtasche im zweimaligen Angriff unter Abreißen des Henkels - Raub. (T6)
- 9 Os 164/75
Entscheidungstext OGH 21.04.1976 9 Os 164/75
Beis wie T4; Beisatz: Sachbemächtigung unter gewaltsamer Brechung des widerstrebenden Willens des Betroffenen durch Einsatz persönlicher Kraft gegen diesen seitens des Täters bei einem Stoß gegen die vom Opfer unter dem Arm eingeklemmt getragene Tasche oder Zerren an der festgehaltenen Sache. (T7)
- 10 Os 2/77
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 10 Os 2/77
Beisatz: Gewaltsames Zerren an der vom Opfer festgehaltenen Sache oder selbst einmaliges Reißen können unter Umständen genügen. (T8)
- 12 Os 52/77
Entscheidungstext OGH 12.05.1977 12 Os 52/77
Vgl auch
- 12 Os 196/77
Beisatz: Entreißen einer Tasche, wobei die Laschen abreißen. (T9)
Veröff: EvBl 1978/215 S 667
- 12 Os 68/78
Entscheidungstext OGH 01.06.1978 12 Os 68/78
Vgl; Beisatz: Gewalt ist physische Kraft. (T10)
- 13 Os 190/78
Vgl
- 11 Os 188/78
Ähnlich
- 10 Os 104/79
Ähnlich; Beisatz: Gewalt unmittelbar nach Entreißen der Tasche gegen den Gewahrsamsträger = Raub. (T11)
- 10 Os 169/79
Vgl auch; Beisatz: Wiederholtes Zerren an der Handtasche, wodurch deren Trägerin in ihrer Körperhaltung verdreht wird und schließlich der Tragriemen abreißt. (T12)
- 10 Os 43/80
Vgl auch; Beis wie T4
- 11 Os 130/80
Vgl
- 11 Os 90/81
Vgl auch; Beisatz: Entreißen einer vom Opfer festgehaltenen Tasche. (T13)
- 9 Os 124/81
Vgl auch
- 13 Os 20/82
Vgl auch
- 12 Os 64/82
Vgl auch; Beis wie T4
- 12 Os 121/83
Entscheidungstext OGH 10.11.1983 12 Os 121/83
Vgl; Beisatz: Wird von vornherein Gewalt gegen die Person des Raubopfers (hier durch Versetzen eines Stoßes) und nicht bloß die Sache geübt, so besteht an der Beurteilung der Tat als Raub kein Zweifel. (T14)
- 10 Os 214/83
Vgl auch; Beis ähnlich T4
- 11 Os 166/84
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 13 Os 107/84
Vgl auch; Beisatz: Entreißen der Handtasche, wenn dadurch der Sachbehauptungswille des (wenn auch überraschend) Angegriffenen unter Einsatz von Körperkraft ausgeschaltet oder überwunden werden soll. (T15)
Veröff: SSt 55/69
- 12 Os 56/85
Vgl auch; Beis wie T4
- 12 Os 75/85
Vgl auch
- 13 Os 76/86
Vgl; Beis wie T3
- 13 Os 149/86
Vgl; Beisatz: Richtet sich die Gewaltanwendung von vornherein gegen das Raubopfer selbst, so kann von einer bloßen Wegnahme der Sache im Sinne des
§ 127 Abs 1 StGB keine Rede sein, und zwar auch dann, wenn die Sachbemächtigung dem Opfer nicht sofort bewußt wurde. (T16)
- 11 Os 57/87
Vgl auch; Beisatz: Überwindung eines (wenn auch erst im letzten Moment) aktualisierten Widerstandes, ja sogar die präventive Ausschaltung eines derartigen vom Täter bloß vorausgesetzten Sachbehauptungswillens genügt. (T17)
- 13 Os 113/87
Vgl auch; Beisatz: Reißen an er Handtasche ist Gewalt, weil sich das Opfer der Wegnahme widersetzte. (T18)
- 14 Os 145/89
Vgl; Beisatz: Raub, weil der Überfallene nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war und der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens des Tatopfers unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte. (T19)
- 14 Os 46/90
Vgl auch; Beisatz: Ruckartiges Wegreißen der vom Gewahrsamsträger festgehaltenen Handtasche. (T20)
Veröff: JBl 1990,805
- 15 Os 18/82
Entscheidungstext OGH 02.04.1992 15 Os 18/82
Vgl; Beis wie T11
- 15 Os 176/93
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 15 Os 176/93
Vgl auch
- 13 Os 61/98
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Räuberische Gewalt muß keineswegs immer in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper des Opfers selbst bestehen. (T21)
- 15 Os 170/98
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 15 Os 170/98
Auch; Beisatz: Das Abreißen der Schlaufen einer Handtasche und das Einreißen von Fingernägeln der Hand, welche die Tasche festhielt, dokumentieren einen Sachbehauptungswillen, der durch das Entreißen der Handtasche gebrochen wurde. Es liegt daher Raub und nicht Diebstahl vor. (T22)
- 15 Os 162/00
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 162/00
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17; Beisatz: Bloßes Abtasten bedarf in aller Regel keines Kraftaufwands und entzieht sich daher einer Beurteilung als Gewalt. (T23)
- 11 Os 44/14a
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Os 44/14a
Auch; Beis wie T4; Beis wie T15
- 12 Os 58/17x
Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 58/17x
Beis wie T6; Beis wie T8; Besi wie T15; Beis wie T18