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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 2001, Zl. 600.697/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadt Dornbirn in Dornbirn, 2. Alexander Bonat in Dornbirn, Schwalbenweg 3, bzw. in Wien XVII, Ortliebgasse 2/1/24), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 180,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der erstmitbeteiligten Partei und das Kostenmehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei werden abgewiesen.
Begründung
Der am 28. Juli 1977 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit Geburt in Dornbirn mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo auch seine Eltern und sein Bruder wohnen. Seit 18. März 1999 hat er einen weiteren Wohnsitz in Wien, wo er studiert. Den Weg zur Studieneinrichtung in Wien tritt er überwiegend von seiner Wiener Wohnung aus an. In Dornbirn hält er sich während der Studienfreizeit auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch beide Mitbeteiligten beantragten in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Zweitmitbeteiligte, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, weil er diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass der Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für seinen Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255). Das Kostenersatzbegehren des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (angesprochen wird Schriftsatzaufwand) war abzuweisen, weil er nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997). Gleiches gilt sinngemäß für den Zweitmitbeteiligten, ihm gebührt allerdings der Ersatz der für die (einfach erstattete) Gegenschrift zu entrichtenden Stempelgebühren.
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050977.X00Im RIS seit
11.04.2002