Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Die Überlassung eines Raumes in einer Rechtsanwaltskanzlei an eine berufsfremde Person zum Betriebe bedenklicher Geschäfte ist standeswidrig. Die Nichtbefolgung des Auftrages des Ausschusses zur Überlassung dieses Raumes an den Kollegen, der seinerzeit diese Räume rechtmäßig innehatte, zur Ermöglichung der Wiederaufnahme von dessen anwaltlicher Tätigkeit beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0055440Dokumentnummer
JJR_19491013_OGH0002_0000DS00039_4900000_001