RS OGH 1949/10/13 Ds39/49

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Veröffentlicht am 13.10.1949
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Die Überlassung eines Raumes in einer Rechtsanwaltskanzlei an eine berufsfremde Person zum Betriebe bedenklicher Geschäfte ist standeswidrig. Die Nichtbefolgung des Auftrages des Ausschusses zur Überlassung dieses Raumes an den Kollegen, der seinerzeit diese Räume rechtmäßig innehatte, zur Ermöglichung der Wiederaufnahme von dessen anwaltlicher Tätigkeit beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Ds 39/49
    Entscheidungstext OGH 13.10.1949 Ds 39/49
    Veröff: AnwBl 1951/53 S 45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0055440

Dokumentnummer

JJR_19491013_OGH0002_0000DS00039_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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